Ab dem 01. April hat wieder die allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit und damit die generelle Anleinpflicht für Hunde im Wald und in der freien Landschaft begonnen.

Die Zeit, in der Hunde sich in der freien Natur austoben konnten, ist erst einmal vorbei. Laut Aussage der Verwaltung der Samtgemeinde Grafschaft Hoya besteht auch in diesem Jahr für die Zeit vom 01. April bis 15. Juli die Verpflichtung, dass Hunde in der freien Landschaft an einer Leine geführt werden müssen. Grund hierfür ist die Brut- und Setzzeit von Wildtieren. Hasen und Schwarzwild haben bereits Nachwuchs, viele Vogelarten beginnen mit dem Brüten.

Vertreibt ein stöbernder Hund einen brütenden Vogel, so kann das Gelege auskühlen. Schnuppert er an einem Jungtier, das dann womöglich nach Hund reicht, kann es passieren, dass die erwachsenen Tiere ihren Nachwuchs verstoßen. Deshalb müssen Hunde in der freien Landschaft - also im Feld, auf Feldwegen, Wien und an Gewässern - angeleint werden.

Geregelt wird diese besondere Schutzzeit in § 33 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG), der wie folgt lautet:

In der freien Landschaft ist jede Person verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde

a) nicht streunen oder wildern und

b) in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) an der Leine geführt werden, es sei denn, dass sie rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehunde oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden oder ausgebildete Blindenführhunde sind (...).

Hundebesitzer, die sich nicht an diese Vorschrift halten, begehen eine Ordnungswidrigkeit. Es besteht ein Bußgeldrahmen von 5 bis 5.000 €, je nach Schwere des Verstoßes. Damit es hierzu nicht kommt, bittet die Samtgemeindeverwaltung die entsprechenden Hundehalterinnen und Hundehalter darum, sich an die Vorschrift des § 33 des Nds. WaldLG zu halten.

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